Abgeschlossenheitsbescheinigung

Damit eine Eigentumswohnung überhaupt als solche anerkannt wird, muss die Voraussetzung der "Abgeschlossenheit" erfüllt sein. Eine Wohnung gilt als in sich abgeschlossen, wenn sie baulich durch Trennwände und Trenndecken vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt ist und unter anderem einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien (Treppenhaus oder Vorraum) hat.
Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan gehören inhaltlich zusammen und bestimmen die Grenzen des jeweiligen Eigentums. Sie dienen der Abgrenzung und Identifikation von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum.

 

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung wird am Ende der Versicherungsdauer ausgezahlt und setzt sich bei einer "Klassischen" Kapitalversicherung wie folgt zusammen:
garantierte Versicherungssumme plus Leistung aus Überschußanteilen = Ablaufleistung
Anmerkung: Die Überschußanteile können nicht garantiert werden. Sie hängen von der Entwicklung der Kapitalerträge und der Kosten ab.

 

Abnahmefrist

Die Abnahmefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Sie die Auszahlungsvoraussetzung geschaffen und das Darlehen abgenommen haben müssen (bzw. Ihnen ausbezahlt werden konnte). Die Abnahmefrist (auch Bezugsfrist genannt) ist im Darlehensvertrag vereinbart.

 

Abnahmeprotokoll

Das Abnahmeprotokoll wird bei der Abnahme der am Bau ausgeführten Leistungen erstellt, sofern die Vertragspartner die förmliche Abnahme vertraglich vereinbart haben, oder, sofern die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) dem Vertrag zugrunde liegt, einer der Vertragspartner dies verlangt. In diesem Protokoll werden u.a. die vom Auftraggeber gerügten Mängel und Vorbehalte sowie die Erklärungen des Auftragnehmers hierzu festgehalten, außerdem die Entscheidung, ob die Abnahme erklärt oder abgelehnt wird. Der Termin zur förmlichen Abnahme wird vom Auftraggeber nach Fertigstellung der Bauleistung angesetzt oder von den Vertragspartnern gemeinsam festgelegt.

 

Abschreibung

Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die sich im Zeitablauf abnutzen (deshalb spricht man auch von "Absetzung für Abnutzung", abgekürzt AfA). Bei Immobilien kann jährlich ein bestimmter Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes als Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden. Achtung: Der Grund und Boden (= das unbebaute/bebaute Grundstück) "nutzt sich nicht ab" - deshalb kann sein Wert nicht in die Abschreibung einbezogen werden.

lineare Abschreibung:
Jährlich gleichbleibende Abschreibungsbeträge. So können z.B. bei vermieteten Wohngebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden, 50 Jahre lang pro Jahr 2% der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes von den Einkünften abgesetzt werden. Bei Fertigstellung vor 1925, können 40 Jahre lang pro Jahr 2,5% abgesetzt werden.

degressive Abschreibung:
Jährlich abnehmende Abschreibungsbeträge. So können z.B. bei vermieteten neuen Wohngebäuden im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 5%, in den folgenden sechs Jahren jeweils 2,5% und in den folgenden 36 Jahren jeweils 1,25% abgesetzt werden.
Bei beiden Verfahren können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes in voller Höhe absetzen. Bei der degressiven Abschreibung tritt die steuermindernde Wirkung wegen der anfänglich höheren Abschreibung früher ein. Deshalb wird die degressive Abschreibung in aller Regel vorgezogen. Bei Neubauten haben Sie ein Wahlrecht zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung. Dieses Wahlrecht gilt aber nicht bei Altbauten, wo nur die lineare Abschreibung möglich ist. Interessant sind auch eventuelle Sonderabschreibungen

 

Abtretung

Übertragung von Rechten und Ansprüchen auf einen Dritten. In der Baufinanzierung erfolgt häufig die Abtretung einer Grundschuld und die Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen sowie Kapitallebensversicherungen. Bei einer Umschuldung kann eine Grundschuld vom alten Darlehensgeber an den neuen Darlehensgeber abgegeben werden; von daher muß für den neuen Darlehensgeber keine neue Grundschuld eingetragen werden, (=> Kostenersparnis für Neueintrag, da Abtretung wesentlich weniger Notargebühren kostet, als Löschung der alten und Eintrag einer neuen Grundschuld) wenn dieser mit der Ausstattung (Höhe, Zinssatz, Nebenleistung, Vollstreckbarkeit usw.) der abgetretenen Grundschuld einverstanden ist. Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus Bausparverträgen bzw. Kapitallebensversicherungen dient als Zusatzsicherheit bzw. Tilgungsersatz (Tilgungsaussetzung) für Hypothekendarlehen.

 

AfA (Absetzung für Abnutzung)

Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die sich im Zeitablauf abnutzen (deshalb spricht man auch von "Absetzung für Abnutzung", abgekürzt AfA). Bei Immobilien kann jährlich ein bestimmter Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes als Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Altersabschlag

Höhe der Wertminderung für ein Gebäude, die durch die Nutzung des Gebäudes entstanden ist. Je älter das Gebäude ist, desto höher ist der Abschlag.

 

Altlasten

Weist eine Fläche (Grundstück) Belastungen oder Verunreinigungen im Boden oder Untergrund auf, die Mensch und/oder Tier gefährden, spricht man von einer Altlast. Zu unterscheiden sind Altablagerungen durch ehemalige Mülldeponien, Altstandorte von ehemaligen Fabrik-, Werkstatt-, Tankstellen- oder Militärgeländen und großflächige Bodenbelastungen etwa durch Überschwemmungen oder Verrieselungen. Aufgrund der hohen Kosten für Beseitigung/ Entsorgung von Altlasten, kann sich der Preis für das Grundstück erheblich erhöhen.

 

Amtlicher Lageplan

Auszug aus dem Liegenschaftsbuch; erhältlich beim Liegenschafts-/Katasteramt.

 

Amtsgericht

Dort wird u.a. das Grundbuch (Abteilung: Grundbuchamt) geführt. Die Amtsgerichte sind daher auch für mögliche Zwangsversteigerungsverfahren bei Grundstücken in ihrem Amtsgerichtsbezirk zuständig.

 

Annuität

Als Annuität bezeichnet man die monatliche bzw. vierteljährliche Rate, die für das in Anspruch genommene Darlehen zu entrichten ist. Sie setzt sich aus einem Zins- und Tilgungsanteil zusammen.
Der Zinsanteil nimmt im Zeitverlauf ab, der Tilgungsanteil steigt immer mehr.

 

Annuitätendarlehen

Ein Annuitätendarlehen wird in konstanten, meist monatlich oder vierteljährlich anfallenden Kreditraten (sog. Annuität) zurückgezahlt. Die Annuität besteht aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil. Durch die Tilgung nimmt die Restschuld laufend ab. Deshalb sinken die (auf die Restschuld zu leistenden) Zinszahlungen - entsprechend steigt der Tilgungsanteil um die "ersparten Zinsen". So erklärt sich die bei Annuitätendarlehen zu findende Bezeichnung "anfängliche Tilgung 1%". Durch dieses System ist Ihr Darlehen nicht erst in 100 Jahren, sondern bereits nach ca. 30 Jahren zurückbezahlt.

 

Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten gehören aus steuerlicher Sicht alle Kosten, die beim Erwerb eines Gegenstandes anfallen. Beim Kauf einer Wohnimmobilie sind dies beispielsweise der Kaufpreis, Gutachterkosten, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühren bezüglich des Kaufs, Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages.

 

Arbeitgeberdarlehen

Das Arbeitgeberdarlehen ist ein Darlehen, das ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer (meist mit einem günstigen Zinssatz versehen) gewährt.

 

Auflassung

Darunter versteht man die Einigung darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück vom Verkäufer auf den Erwerber übergehen soll. Verkäufer und Erwerber müssen diese Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abgeben. Die Auflassung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen.

 

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Durch Eintragung in Abt. II des Grundbuches kündigt sie den Eigentumswechsel an, der noch nicht in Abt. I eingetragen (vollzogen) wurde. Eine Auflassungsvormerkung schützt den zukünftigen Eigentümer davor, daß der Verkäufer ein Objekt z.B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit Grundpfandrechten belastet, die nicht mit dem Erwerb der Immobilie zusammenhängen. Das Institut, welches den Erwerb der Immobilie finanziert, wird immer den Rücktritt der Auflassungsvormerkung hinter dem Grundpfandrecht fordern.

 

Auszuzahlender Darlehensbetrag

Das ist der Darlehensbetrag abzüglich des evtl. Disagios, Bearbeitungskosten sowie der Schätzkosten. Man spricht auch vom Nettokreditbetrag. Dieser kann durch evtl. anfallender Bereitstellungszinsen sowie Überweisungskosten weiter vermindert werden.

 

Auszahlungsvoraussetzungen

Auszahlungsvoraussetzungen sind die im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen, die Sie innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen müssen, damit die Bank das Darlehen auszahlen kann (z.B. Vollstreckbare Ausfertigung, Zweckbestimmungserklärung, rangrichtige Eintragung der Grundschuld im Grundbuch).

 

Auszahlungszeitpunkte

Das Darlehen kann, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, jederzeit innerhalb der Abnahmefrist ausgezahlt werden.

 

Barwert

Die Berechnung des Barwertes ermöglicht es Ihnen unterschiedliche Anlagemöglichkeiten (z.B. Wertpapier und Immobilie) miteinander zu vergleichen, unter der Annahme eines identischen Kalkulationszinses und einer vergleichbaren Laufzeit der Anlagemöglichkeiten. Für den Investor stellt sich diejenige Anlagemöglichkeit als vorteilhaft heraus, die den höheren Barwert ergibt. In den Barwert fließen auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieterträge auf der Ausgabenseite möglicherweise anfallende Nachinvestitionen (Reparaturaufwendungen) sowie Bewirtschaftungskosten ein. Die Differenz wird auf einen fixierten Zeitpunkt, unter Einbeziehung der Zinsen für spätere Fälligkeiten, die sich im Laufe eines Betrachtungszeitraums bzw. der Lebensdauer einer Immobilie ergeben, abgezinst und der am Ende der Investitionsrechnung stehende Verkaufserlös der Immobilie wird hinzuaddiert.

 

Bauabnahme

Hierunter versteht man die Abnahme der am Bau ausgeführten Leistungen. Die Schlussabnahme ist eine Bescheinigung darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt wurden. Nach der Schlussabnahme bzw. Gebrauchsabnahme ist das Haus zum Bezug freigegeben.

 

Baubeschreibung

Detaillierte Aufstellung über alle ein Bauvorhaben umfassenden Ausstattungs- und Ausfertigungsmerkmale. Dazu gehören auch präzise Mengen-, Leistungs- und Qualitätsangaben der verwendeten Materialien und der angewendeten Techniken.

 

Baufortschritt

Es ist bei der Finanzierung von Neubauten üblich, Darlehen entsprechend dem Bautenstand auszuzahlen. Der erreichte Bautenstand ist der Bank nachzuweisen.

 

Baufreigabe

Nachdem Sie eine Baugenehmigung vom Bauamt erhalten haben, können Sie noch nicht mit dem Bauen beginnen. Vorher müssen Sie sich noch vom Bauamt eine Baufreigabe erteilen lassen, in der z.B. die Baustellenzufahrt, die Feuerwehrzufahrt usw. geregelt ist.

 

Baugenehmigung

Bevor mit dem Bau begonnen werden kann, muss das Bauvorhaben genehmigt sein. Die Baugenehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde, sofern das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Genehmigung muss öffentlich am Bau kenntlich gemacht werden.

 

Baulast

Als Ergänzung zu den dinglich gesicherten Belastungen eines Grundstücks im Grundbuch können des weiteren Belastungen in der Art von Baulasten bestehen. Diese werden im Baulastenverzeichnis eingetragen, welches die jeweilige Baubehörde führt. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Erklärung zugunsten eines Dritten, z.B. bestimmte Abstandsflächen einzuhalten, einem Nachbarn die Zufahrt über das eigene Grundstück zu genehmigen, Stellplätze für ein Nachbargrundstück auf seinem eigenen Grundstück zu dulden. Die Baulasten sind für jeden Rechtsnachfolger verbindlich. Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann in das Baulastenbuch der Baubehörde Einsicht nehmen.

 

Bauplan

Der Bauplan ist ein Plan, in dem das Haus/die Eigentumswohnung maßstabsgerecht von einem Architekten dargestellt wird.

 

Bauträger

Bauträger sind Unternehmen, die unbebaute Grundstücke erwerben, darauf schlüsselfertige Gebäude (in der Regel Eigentumswohnungen) errichten und diese dann verkaufen.

 

Bis-auf-weiteres-Zins

Darlehenskonditionen, die bis auf weiteres gelten (auch variable Konditionen). Dies bedeutet, daß die Konditionen jederzeit, z.B. abhängig vom Diskontsatz, nach oben oder unten angepaßt werden können. Die Vereinbarung von Bis-auf-weiteres-Zinsen (b.a.w.-Zinsen) ist daher für Sie oft risikoreich und primär nur in Hochzinsphasen in Erwartung sinkender Zinsen sinnvoll.

 

Bausparvertrag

Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig ist. Durch den Abschluß eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung des Bausparers zugunsten der Gemeinschaft. Damit erwirbt der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders zinsgünstigen Bauspardarlehens. Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Erwerb von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschuldungen und der Erwerb von Altenwohnrechten.

 

Bauzeitenplan

Der Bauzeitenplan ist eine Art Terminkalender. Im Bauzeitenplan sind alle Termine zum Bauablauf sämtlicher Bauleistungen erfaßt. Der Bauzeitenplan sollte vom Architekten festgelegt werden.

 

Bearbeitungskosten

Die Bearbeitungskosten sind Kosten, die der Bank bei der Bearbeitung einer Baufinanzierung entstehen. Sie werden häufig bei Auszahlung des Darlehens dem Kunden in Rechnung gestellt und vom Darlehensbetrag abgezogen. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) sind die Bearbeitungskosten zu berücksichtigen.

 

Bereitstellungszins

Dieser wird Ihnen ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. ab dem 3. Monat nach Abschluß des Darlehensvertrags) für noch nicht ausgezahlte Darlehensteile in Rechnung gestellt. Dies ist deshalb erforderlich, weil die Bank die Mittel ab der Darlehenszusage für den Kunden bereithält und somit refinanzieren muß. Der Bereitstellungszins beträgt in der Regel 3% pro Jahr oder 0,25% pro Monat.

 

Beleihungswert

Der Beleihungswert ist der jederzeit erzielbare Wiederverkaufswert eines Objektes. Im Hinblick darauf, dass eine Finanzierung über einen längeren Zeitraum festgelegt wird, kann sich das Kreditinstitut bei der Bewertung des Objektes nicht ausschließlich am derzeitigen Marktwert orientieren. Wird für die Finanzierung einer Immobilie ein Kredit aufgenommen, der durch die Bestellung eines Grundpfandrechtes gesichert werden soll, errechnet das Kreditinstitut den Beleihungswert des Grundstücks, das belastet werden soll. Der Beleihungswert setzt sich bei Neubauten unter anderem aus den Herstellungskosten und dem Grundstückswert zusammen.

 

Beleihungsgrenze

Bezeichnung für den Teil des Beleihungswertes eines Grundstücks, den Hypothekenbanken nach den für sie maßgebenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften beleihen und mit Pfandbriefen refinanzieren dürfen.

 

Beurkundung (notariell)

Formvorschrift des Gesetzgebers zum Schutz der Betroffenen bei besonders wichtigen Geschäften. Darunter fallen z.B. Grundstückskaufverträge und Grundschuldbestellungen, die eine dingliche und/oder persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten. Bei der Beurkundung muß der Notar z.B. Ihre Identität prüfen, Ihnen die Urkunde vorlesen, den Inhalt erläutern sowie Ihnen erforderliche rechtliche Hinweise geben. Der Notar dokumentiert dann in der Urkunde, die von Ihnen abgegebenen Willenserklärungen.

 

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Dies wird nur einer bestimmten Person eingeräumt. Sie ist weder veräußerlich noch vererbbar. Es kann jedoch vertraglich vereinbart werden, daß sie einem anderen zur Ausübung überlassen wird (z.B. Leitungsrecht, Hochspannungsleitungen für Energieversorgungsunternehmen; Wohnrecht). Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten werden in die Abt. II des Grundbuches eingetragen.

 

Bewirtschaftungskosten

Ausgaben für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie. Bei vermieteten Immobilien gibt es zwei verschiedene Arten von Bewirtschaftungskosten:

Umlagefähige Bewirtschaftungskosten: Diese können dem Mieter in Rechnung gestellt werden (z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr, Haftpflichtversicherung für Eigentümer, Hausmeister, Straßenreinigung, Entwässerung, Gartenpflege, Beleuchtung usw.) Diese sind für den Vermieter ein "durchlaufender Posten" und müssen daher bei der Ermittlung der laufend anfallenden Kosten nicht berücksichtigt werden.

Nichtumlagefähige Bewirtschaftungskosten: Diese können dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden (z.B. Kosten für Verwalter, Mietausfallwagnis, Abschreibungen und Instandhaltungsrücklage). Bei Neubauten rechnet man insoweit mit einer Pauschale von ca. 0,90,-- EUR/qm Wohnfläche pro Monat, während bei Altbauten von mindestens 1,-- EUR/qm Wohnfläche auszugehen ist.

 

Bezugsfertigkeit

Unter Bezugsfertigkeit versteht man den bautechnischen Zustand des Gebäudes, der ein Bewohnen der Wohnräume ermöglicht. Dieser Zeitpunkt muss nicht mit dem tatsächlichen Bezugszeitpunkt der Wohnung übereinstimmen.

 

Bodenrichtwert

Dieser wird amtlich festgestellt. Ist bei jeder Gemeinde einzusehen und erfragbar.

 

Bodenwert

Quadratmeterpreis (inkl. Erschließung, aber ohne Grundstückserwerbsnebenkosten) x rentabler Grundstücksgröße.

 

Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger (= der Bank) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners (= des Darlehensnehmers) einzustehen.

 

Carport

Ein Carport ist eine nicht rundum geschlossene, jedoch überdachte Abstellfläche für einen PKW.

 

Courtage

Anderer Begriff für Maklergebühr.

 

Darlehenslaufzeit

Die Darlehenslaufzeit ist die Zeit von der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung bzw. bis zur planmäßigen Tilgung Ihres Darlehens. Die Laufzeit kann sich ändern, wenn nach dem Ende der Zinsfestschreibung (Festschreibungszeit) die Konditionen zwischen Ihnen und der Bank neu vereinbart werden (Höherer Zins und/oder höhere Tilgung verkürzen die Laufzeit und umgekehrt).

 

Darlehensvertrag

Vertrag zwischen einer Bank als Darlehensgeber und Ihnen als Darlehensnehmer, der die Modalitäten für die Auszahlung und die Rückzahlung eines Darlehens regelt. Ihre Hauptpflichten bestehen darin, innerhalb der vereinbarten Frist die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen, das Darlehen abzunehmen und ordnungsgemäß zurückzuführen. Die Bank ist verpflichtet, das Darlehen nach Schaffung der Auszahlungsvoraussetzungen an Sie auszuzahlen.

 

Damnum

Damnum ist ein anderer Begriff für Disagio.

 

Deckungsstockregister

Bei einem Deckungsstockregister werden alle Grundschulden und sonstige Deckungswerte, die einer Bank für ein Immobiliendarlehen (innerhalb der Beleihungsgrenze) als Sicherheit dienen, eingetragen. In Höhe des Deckungsstockregisters dürfen dann Pfandbriefe ausgereicht werden. Bei privaten Hypothekenbanken überwacht ein Treuhänder, daß jederzeit die vorgeschriebene Deckung vorhanden ist.

 

Denkmalschutz

Eigentümer eines Baudenkmals sollen dieses erhalten und in geeigneter Weise nutzen. Ob Ihr Objekt unter Denkmalschutz steht oder nicht, können Sie beim zuständigen Denkmalschutzamt erfragen. Bei Erwerb eines unsanierten denkmalgeschützten Objektes können erhebliche Auflagen bezüglich Umbau und Sanierung auf Sie zukommen. Ihre Umbau- oder Sanierungspläne sollten Sie vor Bauantragstellung mit dem Denkmalschutzamt abstimmen. Bei Baudenkmälern können im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10% AfA (§7i EStG) der begünstigten Aufwendungen auf den denkmalgeschützten Teil steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Begünstigung gilt auch bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Voraussetzung zur steuerlichen Berücksichtigung ist in allen Fällen eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde.

 

Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten belasten ein Grundstück und stehen im Grundbuch in Abteilung II. Das BGB unterscheidet drei Typen der Dienstbarkeit:
Die Grunddienstbarkeit, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und den Nießbrauch.

 

Dingliche Sicherheiten

Dingliche Sicherheiten (auch Grundpfandrechte) belasten ein Grundstück und stehen im Grundbuch in Abteilung III (Beispiel: Grundschuld).

 

Disagio

Das Disagio oder auch Damnum ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag eines Darlehens. Das Disagio wird im Darlehensvertrag zwischen Bank und Kreditnehmer vereinbart. Durch die Vereinbarung eines Disagios (entspricht im voraus gezahlte Zinsen) vermindert sich der Zinssatz und damit die regelmäßige Zinsbelastung.

 

Effektiver Jahreszins

Darunter versteht man den konstanten Zinssatz, der sich ergibt, wenn man sämtliche Kosten eines Kredits (Nominalzins, Gebühren usw.) sowie die Zahlweise der Zinsen berücksichtigt. Der Effektivzinssatz liegt somit über dem Nominalzinssatz. Der effektive Jahreszins ist nach der Preisangabenverordnung stets anzugeben.

 

Eigenheimzulage

Wohneigentum wurde bis zum 31.12.2005  über die Eigenheimzulage gefördert. Innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums erhielten Wohneigentümer ursprünglich jährlich bei einem Neubau bis zu 2.556 Euro (max. 5% aus 51.129 Euro Herstellungskosten) und bei einem Altbau bis zu 1.278 Euro (max. 2,5 % aus 51.129 Euro Anschaffungskosten) vom Finanzamt als Fördergrundbetrag. Diese Förderung wurde bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte (Jahr der Beantragung einschließlich dem davor liegenden Jahr) von 81.807 Euro für Alleinstehende und 163.614 Euro für Verheiratete gewährt. Dieser Gesamtbetrag erhöhte sich um 15.339 Euro für jedes Kind pro Jahr (30.678 Euro für 2 Jahre).
Der Förderbetrag wurde direkt an den Berechtigten auf Antrag jährlich ausgezahlt. Die Förderung konnte nur einmal beansprucht werden (bei Eheleuten zweimal zu ½). Zum Grundförderbetrag kam bei Familien mit Kindern noch die Kinderzulage.
Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde auch die reduzierte Eigenheimzulage abgeschafft.

 

Eigenkapital

Eigenkapital sind Vermögenswerte, die Sie für eine Baufinanzierung einsetzen. Dies können Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben sowie Veräußerungserlöse aus Wertpapieren, Edelmetallen und Immobilien sein. Grundsätzlich ist eine Finanzierung für Sie um so sicherer, je höher das Eigenkapital ist. Bei Eigennutzern sollten in der Regel ca. 20 bis 30% der Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Eigenkapital gedeckt sein.

 

Eigenleistung

Eigenleistung sind alle mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Arbeiten, die der Bauherr nicht an einen gewerbsmäßigen Unternehmer zur Ausführung vergibt, sondern selbst, evt. unter Mithilfe von Angehörigen und Bekannten, ausführt (Muskelhypothek).
Durch Eigenleistung spart der Bauherr Arbeitslöhne, nicht aber Materialkosten.

 

Eigenmittel

Eigenmittel, oder auch Eigenkapital sind alle angesparten Mittel oder Vermögenswerte, die frei für die Finanzierung zur Verfügung stehen und nicht für den Lebensunterhalt oder sonstige Anschaffungen verplant sind. Bei einer soliden Immobilienfinanzierung sollte ein Eigenkapital von 20 bis 30 Prozent vorhanden sein.

 

Eigennutzung

Selbstbezug eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Voraussetzung für die Zahlung der Eigenheimzulage gemäß Eigenheimzulagengesetz.

 

Einheitswert

Bemessungsgrundlage u.a. für die Grundsteuer; vom Finanzamt festgesetzter Richtwert.

 

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird nach der sogenannten Überschussrechnung (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (sieben Einkunftsarten) erhoben. Sie ist eine direkte Steuer, d.h. der Steuerschuldner ist gleichzeitig der Steuerträger, und wird durch Veranlagung erhoben.

 

Ein-Wochen-Frist

Banken halten angebotene Konditionen eines Hypothekendarlehens i.d.R. sieben Tage aufrecht. Innerhalb dieser Zeit sollte der von Ihnen unterschriebene Darlehensvertrag bei der Bank vorliegen. Falls der Vertrag innerhalb dieser Zeit nicht eingegangen ist, könnte es sein, daß die Konditionen neu vereinbart werden müssen.

 

Erbbaurecht

Hier handelt es sich um ein in der Regel auf 99 Jahre bestelltes Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu erstellen oder zu unterhalten, ohne Grundstückseigentümer zu sein. Der Erbbauberechtigte zahlt dem Grundstückseigentümer = Erbbaurechtsausgeber einen Erbbauzins für die Nutzung des Grundstücks, welcher in der Regel deutlich unter den gängigen Hypothekenzinsen liegt. Somit können Finanzierungen realisiert werden, die bei den sonst so hohen Grundstückspreisen nicht möglich wären. Üblich ist ein jährlicher Erbbauzins von etwa 4 bis 6% des Grundstückswertes.
Hinsichtlich der staatlichen Förderung wird das Erbbaurecht ebenso wie das Realeigentum bezuschusst. Es gibt weder Nachteile bei der Förderung noch bei der Handhabung. Der Bauherr kann sein Gebäude vererben, verschenken und beleihen.

 

Erschließungsbeiträge

Grundstückseigentümer werden zur Bezahlung der Erschließungsbeiträge herangezogen. Die Erschließungsbeiträge werden von den Gemeinden erhoben und dienen zur Deckung des Aufwandes für Erschließungsanlagen wie öffentliche Straßen, Wege, Grünanlagen sowie Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (öffentliche Erschließung).
Die Höhe der Erschließungsbeiträge ist in einer Satzung der Gemeinde festgelegt.
Die Erschließung bis zu den Grundstücksgrenzen nennt man die "äußere Erschließung", innerhalb der Grundstücksgrenzen spricht man von der "inneren Erschließung".
Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Erschließung seines Grundstückes besteht nicht.

 

Erschließungskosten

Erschließungskosten sind z.B. Ausgaben für den Anschluß des Grundstücks an die Kanalisation; an die Gas- und Elektrizitätsversorgung, an öffentliche Verkehrswege u.ä.; sie gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, d.h. sie können nicht abgeschrieben werden.

 

Ertragswert einer Immobilie

Der Ertragswert einer Immobilie ergibt sich aus dem Jahresreinertrag (vereinfacht: Jahresnettomiete - Bewirtschaftungskosten) multipliziert mit einem Faktor welcher von der Restnutzungsdauer der Immobilie und dem gewünschten Zinsertrag abhängig ist.

 

Expose

Das Expose ist eine Kurzbeschreibung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung einschließlich der wesentlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen für Interessenten.

 

Festdarlehen

Ein Festdarlehen ist ein Darlehen, das Sie am Ende der Laufzeit in einer Summe tilgen. Laufend werden nur Zinsen gezahlt; die Tilgung ist ausgesetzt. Ein Festdarlehen wird z.B. gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung abgeschlossen.

 

Festschreibungszeit

Die Festschreibungszeit ist der im Darlehensvertrag vereinbarte Zeitraum (z.B. 5 oder 10 Jahre), in dem die Konditionen fest vereinbart sind (im Gegensatz hierzu: Bis-auf-weiteres-Zins).

 

Festpreis

Bei vertraglichen Festpreisen für Bauleistungen werden keine Preisvorbehalte vereinbart, d. h. der Preis ist grundsätzlich nicht abänderbar und sichert den Kunden vor eventuellen Erhöhungen.

 

Finanzierungsbedarf

Sind die gesamten Ausgaben für den Kauf bzw. Bau einer Immobilie (Investitionsaufwand). Wenn Sie sich schon überlegt haben, wieviel Eigenkapital Sie aufbringen möchten und welche anderen Darlehen Sie erhalten können (Verwandten-, Arbeitgeber-, Bauspardarlehen), nennt man die verbleibende, noch von einer Bank zu finanzierende Summe auch Fremdfinanzierungsbedarf.

 

Finanzierungskosten

Sind die Kosten, welche man nach Abschluß eines Darlehensvertrages tragen muß. Darunter fallen die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehens, Raten der Lebensversicherung sowie die Raten zum Bausparvertrag. Die Raten zur Lebensversicherung und zum Bausparvertrag sind nur dann den Finanzierungskosten zuzurechnen, wenn diese bei einer Baufinanzierung Verwendung finden.

 

Flurkarte

Die Flurkarte ist eine Art Landkarte, die alle Flurstücke einer Gemarkung abbildet. Diese Karte können Sie beim zuständigen Katasteramt einsehen.

 

Flurstück

Ein Flurstück ist eine Katasterparzelle und stellt eine vermessungstechnische Einheit dar. Im Gegensatz dazu ist das Grundstück ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblattes gesondert aufgeführt ist. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bzw. Flurstücksnummern bestehen.

 

Fördergebietsgesetz

Dieses regelt die (zusätzliche) steuerliche Förderung des Wohnungsbaus in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Förderung galt nur für Maßnahmen, die bis zum 31.12.1998 begonnen wurden. Bei vermieteten Wohngebäuden konnten zusätzlich zur linearen Abschreibung insgesamt 25% der Anschaffungs- und Herstellungskosten (40% der Ausgaben für Modernisierungsmaßnahmen) im Jahr der Fertigstellung und den folgenden vier Jahren abgeschrieben werden. Die Verteilung des Gesamtbetrages auf den Förderzeitraum war beliebig (z.B. 1 x 25% oder 5 x 5%). Bei selbstgenutzten Wohngebäuden konnten Ausgaben zur Sanierung/Modernisierung im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren zu jeweils 10% wie Sonderausgaben abgezogen werden, sofern sie u.a. nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage einbezogen worden sind und DM 40.000,-- nicht überstiegen. Diese Förderung galt nicht für Gebäude in Berlin (West).

 

Fördermittel

Diese werden von den einzelnen Bundesländern vor allem jungen, kinderreichen Familien angeboten, um ihnen zu Wohneigentum zu verhelfen. Bei den Fördermitteln handelt es sich um zinsverbilligte Darlehen. Um diese erhalten zu können, müssen bestimmte Kriterien eingehalten werden, welche sich je nach Bundesland unterscheiden.

 

Freistellungserklärung

Beim Bau von Eigentumswohnanlagen durch einen Bauträger läßt sich dessen finanzierende Bank eine Globalgrundschuld (d.h. eine Grundschuld für das gesamte Objekt) im Grundbuch eintragen. Wenn der Bauträger bereits während der Bauphase Wohnungen verkauft und Kaufpreisraten entsprechend dem Baufortschritt verlangt, möchten Sie als Käufer eventuell schon ein Darlehen aufnehmen, um die fälligen Raten begleichen zu können. Dazu braucht Ihre Bank eine Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers: D.h. die Bank des Bauträgers stellt die entsprechende Wohnung mit Zahlung des Kaufpreises von der Globalgrundschuld frei.

 

Geldwäsche

Das Geldwäschegesetz ist eine von vielen Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Der Gesetzgeber schreibt vor, daß bestimmte Wirtschaftsunternehmen, vornehmlich Kreditinstitute, Vorkehrungen zum Schutz dagegen treffen, daß illegale Gelder in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden. Zu den Pflichten der Bank gehört u.a. die Feststellung der Identität ihrer Kunden oder die Frage nach den wirtschaftlich Berechtigten.

 

Gemarkung

Diese setzt sich aus mehreren Fluren zusammen, wobei Flur die katastertechnische Bezeichnung (Kataster) für ein topographisch abgegrenztes Gebiet ist. Die Gemarkung entspricht meist dem Gemeindebezirk und damit in der Regel dem Grundbuchbezirk.

 

Gemeinschaftliches Eigentum

Das gemeinschaftliche Eigentum wird beim Kauf einer Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) miterworben. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören das Grundstück und das Gebäude mit Ausnahme der Teile, die im Sondereigentum stehen. Jeder Wohnungseigentümer darf am Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums teilnehmen.

 

Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung enthält die Bestimmungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regeln. Sie ist vergleichbar mit der Satzung eines Vereins.

 

Gesamtschuldner

Jeder von mehreren Darlehensnehmern haftet für den gesamten Kredit. Der Gläubiger ist aber nur berechtigt, die Leistung (= Kreditrückzahlung) einmal zu fordern. Er kann die Leistung nach Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.

 

Grenzsteuersatz

Der Einkommensteuersatz in Prozent, den Sie bei einer Erhöhung Ihres zu versteuernden Einkommens auf dieses zusätzlich verdiente Einkommen zahlen müssen (bzw. den Sie durch eine Minderung sparen). Der Grenzsteuersatz ist bei Immobilienfinanzierungen wichtig, um die zusätzlichen bzw. die gesparten Steuerzahlungen im Vergleich zur Situation ohne Immobilienerwerb zu berechnen.

 

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein amtliches Register und wird beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt. Es ist ein Verzeichnis aller in einem Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundstücke. Aus dem Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse sowie die Belastungen der einzelnen Grundstücke ersichtlich. Das Grundbuch hat neben der Aufschrift und dem Bestandsverzeichnis drei Abteilungen. Auf der Aufschrift wird das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Band- und Blattnummer des Grundbuches genannt. Im Bestandsverzeichnis wird das Grundstück bezeichnet (Flur, Flurstück, Größe, Wirtschaftsart und Lage) und alle Rechte eingetragen, die mit dem Eigentum verbunden sind. In Abteilung I des Grundbuches findet man den Namen der Eigentümer sowie die Grundlage und das Datum der Eintragung (z.B. Eigentümer aufgrund Zuschlag, Auflassung, Erbschein). In Abteilung II stehen die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks (z.B. Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Nacherbenvermerk usw.). In Abteilung III sind alle Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken eingetragen, mit denen das Grundstück belastet ist. Nur wer ein berechtigtes Interesse nachweist, darf ins Grundbuch Einsicht nehmen.

 

Grundbuchauszug

Dies ist eine Abschrift des Grundbuchblattes. Banken lassen sich als Nachweis der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld in der Regel eine beglaubigte Abschrift vorlegen.

 

Grundbucheintragung

Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird der Erwerber einer Immobilie deren Eigentümer. Für die Eintragung fallen Gerichtskosten an.

 

Grunderwerbsteuer

Fällt einmalig beim Kauf/Erwerb von (bebauten wie unbebauten) Grundstücken an. Sie beträgt in der Regel 3,5% des Kaufpreises. Sie gehört zu den Anschaffungsnebenkosten.

 

Grunddienstbarkeit

Hierbei handelt es sich um Belastungen eines Grundstücks, die in Abteilung II des Grundbuches eingetragen werden. Grunddienstbarkeiten sind bestimmte Nutzungen Dritter am Grundstück, z.B. Geh- und Fahrrechte zugunsten Dritter. Auch können bestimmte Handlungen verboten oder die Ausübung bestimmter Rechte untersagt werden.

 

Grundschuld

Die Grundschuld ist ein dingliches Recht eines Dritten an einem Grundstück (Grundpfandrecht), welches zu seinen Gunsten in das Grundbuch eingetragen wird. Sie ist nicht an eine persönliche Forderung gebunden und stellt eine unbedingte Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstück dar. Die Verbindung mit einer persönlichen Zahlungsverpflichtung erfolgt über eine Zweckerklärung auch Sicherungsabrede genannt.

 

Grundschuld-Bestellung

Notariell beglaubigte Urkunde, in der der Grundstückseigentümer zugunsten eines Dritten (z.B. eines Darlehensgebers) eine Grundschuld bestellt und die Eintragung in das Grundbuch beantragt.

 

Grundschuldzins

Bei Darlehen werden Grundschulden i.d.R. in Höhe des Darlehens im Grundbuch (Abteilung III) eingetragen. Allerdings kann die Forderung der Bank höher als der reine Darlehensbetrag sein, z.B. wenn ein "säumiger" Kunde mit seinen Zinszahlungen in Rückstand ist. Um diese Forderung mit abzusichern, verlangt die Bank neben dem Grundschuldnominalbetrag einen sogenannten Grundschuldzins, der den Gesamtbetrag, also den Betrag, den die Bank im Falle einer Zwangsvollstreckung erhält, erhöht.

 

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine von der Gemeinde erhobene Steuer. Für jeden Grundbesitz, der im Inland liegt, muss vom Grundstückseigentümer Grundsteuer bezahlt werden. Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend.

 

Grund-/ Splittingtabelle

Diese Tabellen sind Anlagen zum Einkommensteuergesetz. Sie geben abhängig vom zu versteuernden Einkommen an, wie hoch die Einkommensteuer ist, die Sie als Unverheirateter oder Getrenntveranlagter (Grundtabelle) bzw. als zusammenveranlagtes Ehepaar (Splittingtabelle) zahlen müssen.

 

Hausgeld

Hausgelder sind Zahlungen (Vorschüsse) an den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, damit dieser für die Verwaltung und die notwendige Instandhaltung bzw. Instandsetzung (Instandhaltungsrücklage) des gemeinschaftlichen Eigentums sorgen kann. Jeder Wohnungseigentümer ist zur Zahlung von Hausgeld verpflichtet. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Regel vertraglich (in der Gemeinschaftsordnung oder im beschlossenen Wirtschaftsplan) festgehalten.

 

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Die HOAI ist eine Verordnung, in der die Berechnung von Honoraren für Architektenleistungen und Ingenieurleistungen (soweit beschrieben) geregelt ist. Für die einzelnen Honorare gelten Mindest- und Höchstsätze. Die Höhe des Honorars wird in der Regel bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbart.

 

Hypothekendarlehen

Das Hypothekendarlehen ist ein Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht, lastend auf einem Grundstück, abgesichert ist.

 

Kataster

Das Kataster ist ein amtliches, vermessungstechnisches Verzeichnis aller Grundstücke in einer Gemeinde. Das Liegenschaftskataster besteht aus einem beschreibenden Teil (Katasterbücher) und einem darstellenden Teil (Kataster-Kartenwerk).

 

Katasteramt

Behörde, bei der das Liegenschaftsbuch, das Gebäudebuch sowie die Flurkarten als Bestandsverzeichnis geführt werden, die über Lage, Flurnummer, Nutzungsart, Größe usw. Auskunft geben. Die Verzeichnisse können dort gebührenpflichtig eingesehen oder angefordert werden.

 

Kaufvertrag

Bei Immobilienverkäufen muss der Kaufvertrag stets notariell beurkundet werden. Privatschriftliche Verträge (auch z.B. Vorverträge u.ä.) sind deshalb unwirksam. Im Kaufvertrag wird festgehalten, um welche Flurstücke oder welche Wohnung es sich in diesem Kaufvertrag handelt und wieviel Miteigentumsanteil ggf. auf die Eigentumswohnung entfällt. Es werden neben sonstigen Regelungen der Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten aufgeführt. Jeder Kaufvertrag kann anders aussehen, wobei sich die Notare in der Regel an bestimmte Vertragsmuster halten.

 

Kapitallebensversicherung

Die Kapitallebensversicherung ist eine langfristige Sparanlage mit Todesfallschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen (mindestens 12 Jahre Versicherungsdauer) auch steuerbegünstigt ist. Gegen Zahlung laufender Prämien erwirbt der Begünstigte den Anspruch auf Zahlung der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. Zusätzlich werden im Erlebensfall Überschußanteile ausgezahlt; Versicherungssumme plus Überschußanteile bilden die Ablaufleistung. Im Todesfall kommt mindestens die vereinbarte Todesfallleistung zur Auszahlung. Die Kapitallebensversicherung dient häufig als Tilgungsersatz bei Immobilienfinanzierungen in Verbindung mit Kapitalanlageobjekten. Der Kunde erzielt dadurch folgende Steuervorteile:
1. Hohe steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen durch Festdarlehen

2. Einkommensteuerfreier Kapitalaufbau (=Ablaufleistung), Kapital wird zur Tilgung des Darlehens eingesetzt

 

Konditionen

Die Bedingungen, zu denen ein Darlehensvertrag geschlossen wird. Die wichtigsten Konditionenbestandteile sind: Nominalzins, Auszahlungskurs, Zins, Festschreibung, (anfänglicher) Tilgungssatz, -beginn, -verrechnung, Zahlungsweise, Bereitstellungszins, Schätzkosten, Bearbeitungskosten und Sicherheiten.

 

Konditionenanpassungen

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Festschreibung bietet die Bank dem Darlehensnehmer die Verlängerung (Prolongation, Anschlußfinanzierung) des Darlehens zu marktüblichen Bedingungen an. Wenn sich die Bank und der Darlehensnehmer nicht über die neuen Konditionen verständigen können, ist das Darlehen zum Ende der Festschreibung zurückzuzahlen.

 

Lageplan

Der Lageplan zeigt die Lage des Grundstücks, die angrenzenden Grundstücke und die Himmelsrichtung. Der Lageplan wird aufgrund eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster erstellt und gehört zu den einzureichenden Bauvorlagen. Erhältlich ist er gegen eine geringe Gebühr beim Katasteramt des Landkreises, in dem das entsprechende Grundstück liegt, oder beim Vermessungsamt der Gemeinde.

 

Legitimation

Bei Abschluß eines Darlehensvertrages müssen Sie sich durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises legitimieren. Bei Direktbanken übernehmen üblicherweise die Filialen der Deutschen Post AG die Legitimation.

 

Leibrente

Recht, in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrende, gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bis zum Tode zu verlangen. Sofern keine andere Form zur Gültigkeit des Vertrages vorgeschrieben ist, ist dieser in schriftlicher Form abzuschließen. Die Leibrente kann auch als Belastung in Abteilung II des Grundbuches eingetragen werden.

 

Liegenschaftsbuch

Das Liegenschaftsbuch ist ein beim zuständigen Katasteramt geführtes Register. Dort sind alle Grundstücke eines Bezirks erfaßt. Die angegebenen Größen sind verbindlich und entsprechen den aktuellen Vermessungsergebnissen.

 

Liquiditätsplan

Jährlich oder monatlich gegliederte Tabelle, die für eine Immobilieninvestition den Verlauf aller Zahlungen (Einnahmen und Ausgaben), die mit der Investition verbunden sind, angibt. Grundlage für die Berechnung der Rendite und des Barwerts der Gesamtinvestition.

 

Maklerprovision

Wird Ihnen ein Grundstück oder eine Finanzierung durch einen Makler vermittelt, müssen Sie eine Provision zahlen. Die Höhe der Provision kann frei vereinbart werden. Übliche Provisionssätze: Grundstücksvermittlung (auch ETW, EFH, MFH) 3-6% vom Kaufpreis; Finanzierungsvermittlung 1-5% des Darlehensnominalbetrages, Vermietungen ein bis max. zwei Monatsmieten, jeweils zzgl. MwSt.

 

Mängelhaftung

Wurde beispielsweise eine Bauleistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt und es treten Mängel auf, haftet der Unternehmer (z.B. der Handwerker) für die auftretenden Mängel (gesetzlich geregelt, z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch "BGB" oder in der Verdingungsordnung für Bauleistungen "VOB").

 

Miteigentum

Bei Eigentumswohnungen steht dem Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum ein Miteigentum nach Bruchteilen zu. Der Miteigentumsanteil wird meist in Tausendstel ausgedrückt. In der Teilungserklärung wird die Größe der Miteigentumsanteile festgelegt.
Im allgemeinen stimmt der Wert der einzelnen Wohnungen (ausgehend von den Wohnflächen) in etwa mit dem Verhältnis der Miteigentumsanteile überein. Entsprechend der Feststellung der Miteigentumsanteile erfolgt die Eintragung ins Grundbuch (Wohnungsgrundbuch).

 

Mitschuldner

Ein Darlehensnehmer, der als Gesamtschuldner neben einem anderen Schuldner mithaftet.

 

Modernisierung

Maßnahmen, die zur Verbesserung des Wohn- oder Nutzwerts eines bestehenden Gebäudes dienen.

 

Modernisierungskosten/-aufwendungen

Sind Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen oder Einrichtungen. Diese Aufwendungen können entweder sofort als Werbungskosten abgesetzt oder über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Modernisierungsaufwendungen bei Baudenkmälern und bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten können sowohl bei Eigennutzung als auch bei Vermietung mit 10% der von der Gemeinde bescheinigten Aufwendungen abgesetzt werden.

 

Nebenkosten (laufende)

Siehe auch Bewirtschaftungskosten.

 

Nichtabnahmeentschädigung

Wenn ein Kunde ein Darlehen nicht oder nicht vollständig abnimmt, entsteht der Bank meist ein Refinanzierungs-Schaden, weil sie das Darlehen bereits refinanziert hat. Deshalb verlangt die Bank in solchen Fällen eine Nichtabnahmeentschädigung.

 

Niedrigenergiehaus

Ein Niedrigenergiehaus ist ein Gebäude, das vor allem sehr wenig Heizenergie verbraucht. Der in der gültigen Wärmeschutzverordnung maximal zulässige Jahres-Heizwärmeverbrauch muss um mindestens 25 Prozent eingespart werden. Dies wird in der Regel erreicht durch eine äußerst kompakte Bauweise mit hoher Wärmedämmung, Ausstattung aller Fensterflächen mit hochdämmenden Wärmeschutzgläsern und vielem mehr.
Der Staat fördert im Rahmen der Eigenheimzulage bei Neubauten das Niedrigenergiehaus acht Jahre lang zusätzlich mit einem jährlichen Förderbetrag von 205 Euro.

 

Nießbrauch

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache/des Rechtes/des Vermögens zu ziehen (Nießbrauch). Der Nießbrauch ist ein Recht zugunsten einer bestimmten Person; er ist nicht vererblich und nicht veräußerbar. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden. Der Nießbraucher ist zum Besitze der Sache berechtigt, allerdings muß die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechterhalten werden. Er ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.

 

Notar

Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Der Notar untersteht der öffentlichen Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht - Landgericht, Oberlandesgericht - überprüft die ordnungsgemäße Arbeit des Notars. Diese Stelle ist auch für Beschwerden zuständig. Unabhängig hiervon steht für solche Fälle auch die Notarkammer zur Verfügung.

 

Notaranderkonto

Der Notar richtet bei seiner Bank zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern ein Konto ein. Dies ermöglicht einer Bank eine Darlehensauszahlung auf dieses Konto vorzunehmen, obwohl die dafür vorgesehene Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Der Notar darf das Geld aufgrund des von der Bank erteilten Treuhandauftrages, erst nach der Eintragung der Grundschuld, an den Verkäufer weiterleiten.

 

Notargebühren

Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert einer Sache, wobei die Gebühr mit Hilfe des Gebührensatzes und einer Gebührentabelle nach gesetzlichen Vorschriften ermittelt wird. Die Höhe der Beurkundungsgebühren eines Notars richtet sich bei einem Kaufvertrag nach dem Kaufpreis, bei der Eintragung von Grundpfandrechten nach dem Sicherungswert.

 

Nutzfläche

Die Nutzfläche umfaßt die Fläche aller Räume eines Hauses oder einer Wohnung, die nicht unmittelbar zum Wohnen genutzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Garagen, Hobbyräume, nicht ausgebaute Dachböden und sonstige Kellerräume. Das Gegenstück bildet die Wohnfläche.

 

Pacht

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter hierfür einen Pachtzins zu zahlen.

 

Paragraph 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 181 BGB besagt, dass ein Bevollmächtigter keine Rechtsgeschäfte mit sich selber schließen kann. Um bestimmte Abläufe nach Abschluss des Kaufvertrages zu vereinfachen, werden in der Regel z.B. die Notariatsangestellten bzw. der Grundstückseigentümer im Kaufvertrag bevollmächtigt, bestimmte Rechtsgeschäfte auszuführen. Um dies zu ermöglichen, werden die Bevollmächtigten im Kaufvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Pfandbriefe

Pfandpriefe sind festverzinsliche Wertpapiere, die auf der Grundlage des Hypothekenbankgesetzes von privaten Hypothekenbanken und auf der Grundlage des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten von Realkreditanstalten sowie Landesbanken und Girozentralen ausgegeben werden. Pfandbriefe dienen der Beschaffung langfristiger Mittel zur Finanzierung von Grundschuldkrediten. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden von wenigstens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein.

 

Preisangabenverordnung (PangVO)

In allen Angeboten und in Darlehensverträgen ist die Angabe des effektiven bzw. des anfänglichen effektiven Jahreszinses nach PangVO (auf zwei Kommastellen gerundet) erforderlich. Hierdurch soll Ihnen ein Vergleich verschiedener Angebote erleichtert werden. Die Effektivzinsangabe nach der PangVO muß auch bei Konditionenanpassungen erfolgen.

 

Rang

Bei mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn sie in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, ihr Rang nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

 

Rangänderung im Grundbuch

Eine bestehende Rangfolge kann nachträglich geändert werden. Dies bedarf einer Einigung zwischen den Berechtigten, der Zustimmung des Grundstückseigentümers und der Eintragung in das Grundbuch.

 

Rangrücktritt

Durch notariell beglaubigte Erklärung kann ein Grundpfandrechtsgläubiger seine bisherige Rangstelle zugunsten eines anderen, bisher nachrangigen Gläubigers freiwillig verändern. Ein Rangrücktritt ist beispielsweise erforderlich, wenn ein Wohnrecht (wertmindernd) im Grundbuch eingetragen ist und somit den Beleihungswertvorschriften der Bank entgegensteht.

 

Rangstelle/Rangverhältnis

Alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen sind, stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Die Gläubiger werden bei der Verwertung des Objektes z.B. in der Zwangsversteigerung nach der Rangstelle im Grundbuch befriedigt. Ein nachrangiges Recht kommt erst dann zum Zuge, wenn das vorgehende voll befriedigt ist. Sind im Grundbuch innerhalb der gleichen Abteilung mehrere Rechte eingetragen, so bestimmt sich die Rangstelle nach der Reihenfolge der Eintragungen.
Sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, richtet sich das Rangverhältnis nach dem Tag der Eintragung. Sind Rechte am gleichen Tag ins Grundbuch eingetragen, sind diese Rechte ranggleich.

 

Refinanzierung

Banken refinanzieren sich, damit sie Darlehen ausleihen können. Bei Hypothekenbanken geschieht dies über Ausgabe von Pfandbriefen. Die Bank gibt Pfandbriefe an Geldanleger aus und reicht das angelegte Geld an Darlehensnehmer weiter. Für Pfandbriefe gelten zum Schutz der Geldanleger besonders strenge gesetzliche Sicherungsvorschriften (Hypothekenbankgesetz).

 

Rendite

Maßstab für die Beurteilung der Rentabilität einer Kapitalanlage. Sie gibt in Prozent an, welcher Gewinn durchschnittlich pro Jahr mit dem eingesetzten Kapital erwirtschaftet wird.

Bei Immobilieninvestitionen unterscheidet man die Objektrendite und die Eigenkapitalrendite. Bei der Objektrendite werden alle Einnahmen und Ausgaben aus der Investition berücksichtigt (Anschaffungs- und Herstellungskosten, Mieteinnahmen, Steuerzahlungen bzw. -ersparnisse usw.) - außer der Finanzierung (Aufnahme von Darlehen, Zins- und Tilgungszahlungen). Über die Objektrendite können also verschiedene Immobilien, unabhängig von der Finanzierung, miteinander verglichen werden. Die Eigenkapitalrendite berücksichtigt zusätzlich die Finanzierung der Immobilie: Dem eingesetzten Eigenkapital werden die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben (einschließlich Zins- und Tilgungszahlungen für aufgenommene Darlehen) gegenübergestellt.

 

Restschuld

Die Restschuld ist der noch zu tilgende Rest eines Darlehens. Der Darlehensnominalbetrag abzüglich der bereits geleisteten Tilgung ergibt die Restschuld.

 

Risikolebensversicherung

Hier wird ausschließlich der Todesfall abgesichert. Die Versicherung wird oftmals als Zusatzsicherheit von Annuitätendarlehen in Verbindung mit eigengenutzten Objekten abgeschlossen. In diesem Zusammenhang gibt es auch eine besonders günstige Form der Risikolebensversicherung, bei der die Todesfallleistung analog dem Restdarlehen fällt.

 

Rückauflassungsvormerkung

Ist eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstückes. Eine Eintragung der Rückauflassungsvormerkung kommt oft in Verbindung mit der Bebauung von Grundstücken der Städte und Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen vor, z.B. Erstellung einer Mindestwohnflächenzahl oder Bebauung nur für gewerbliche Nutzung. Wird eine solche Auflage nicht eingehalten, so hat der frühere Eigentümer einen Anspruch auf Rückauflassung.

 

Rückgewähransprüche

Anspruch des Grundstückseigentümers gegenüber dem Gläubiger auf Löschung oder Rückübertragung der Grundschuld, sobald das mit ihr abgesicherte Darlehen zurückbezahlt wurde. Banken lassen sich in der Regel die Rückgewähransprüche an vorrangigen und gleichrangigen Grundschulden vom Grundstückseigentümer abtreten, um eine bessere Rangposition zu erhalten.

 

Sachwert

Summe aus Bodenwert und Bauwert. Bei selbstgenutzten Immobilien unter Würdigung der Gesamtsituation üblicher Anhaltswert zur Wertermittlung.

 

Sanierung

Wiederinstandsetzung eines Gebäudes. Liegt das Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich können Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Jahr der Herstellung und den folgenden 9 Jahren zu jeweils 10% abgesetzt werden. Diese Sonderabschreibung tritt an die Stelle der üblichen linearen oder degressiven Abschreibung.

 

Schäden

Hausschwamm ist ein gefährlicher, pilzartiger Schädling an verbautem Holz. Wegen seines geringen Wasserbedarfs ist er besonders widerstandsfähig und schwer zu bekämpfen. Die Bekämpfung ist meist nur durch völlige Entfernung des Holzes möglich.

 

Schätzkosten

Sind die Kosten zur Feststellung des Beleihungswertes.

 

Schuldzinsenabzug

Bei einem privaten Immobilienerwerb zur Kapitalanlage (d.h. Sie vermieten die Immobilie, keine Eigennutzung) sind die Zinsen, die Sie für die zur Immobilienfinanzierung aufgenommenen Darlehen zahlen, in der Regel als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Sie mindern also Ihr zu versteuerndes Einkommen und führen zu einer Steuerentlastung.

 

Sonderausgaben

Sind Aufwendungen, welche vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können und weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Darunter fallen im allgemeinen Aufwendungen, welche aus politischen Gründen steuermindernd berücksichtigt werden sollen, wie z.B. Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer, Steuerberatungskosten und Absetzung für selbstgenutzte, denkmalgeschützte Gebäude.

 

Sondertilgung

Tilgung über die vereinbarte regelmäßige Leistung hinaus. Bei Darlehen mit fest vereinbarten Konditionen müssen Sondertilgungen ausdrücklich vereinbart werden.

 

Sonderabschreibung

Beschreibt eine erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmälern (Fördergebietsgesetz).

 

Sondereigentum

Sondereigentum ist das Alleineigentum im Rahmen des Wohnungseigentums. Dazu zählen die Wohnung selbst die nicht zu Wohnzwecken dienenden und in sich abgeschlossenen Räume, soweit sie nicht für den gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer gedacht sind (z.B. die eigene Garage, wenn diese in der Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen wurde) zu Räumen gehörende Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt wird (z.B. nichttragende Wände, Tapeten, Wand- und Deckenverputz, Deckenverkleidung, Einbauschränke, Innentüren, Heizkörper, Markisen, Rollläden, Küchen, Bade- und Wascheinrichtungen usw.). Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum ist oft sehr schwierig und sollte daher in der Teilungserklärung explizit geregelt sein.

 

Sondernutzungsrechte

Mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen oder Gebäudebestandteile sind zunächst gemeinschaftliches Eigentum. Der Berechtigte erwirbt durch die Einräumung ein nicht entziehbares, alleiniges und dingliches Nutzungsrecht an beispielsweise Kfz-Abstellplätzen, Gartenanteilen und Kellerräumen.
Das Sondernutzungsrecht wird im Grundbuch eingetragen.

 

Spekulationsgewinn

Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungspreis innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren.

 

Splittingtabelle

Siehe auch Grund- und Splittingtabelle.

 

Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Läden, Werkstätten, Praxisräume, Büroräume usw.).

 

Teileigentumsgrundbuch

Wird von einem Eigentümer ein Hausgrundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so wird von Amts wegen für jedes Wohnungs- und Teileigentum ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

 

Teilungserklärung

Der Alleineigentümer eines Gebäudes gibt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form die Erklärung ab, dass er das Eigentum an der Immobilie in Miteigentum aufteilt und dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Die Teilungserklärung ist zwingend erforderlich, wenn eine Immobilie in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

 

Tilgung

Ihre Leistung als Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens. Die Tilgung erfolgt meist in regelmäßigen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich), steigenden Raten. Von der Höhe der Tilgung hängt u.a. die Darlehenslaufzeit ab. Aus der Regeltilgung von 1 % p.a. ergibt sich eine Darlehensgesamtlaufzeit von ca. 30 Jahren.

 

Tilgungsaussetzung

Eine Tilgungsaussetzung bedeutet, daß Sie als Darlehensnehmer laufend nur Zinsen, aber keine Tilgung zahlen (Festdarlehen). Eine Tilgungsaussetzung kann bei Finanzierungen von vermieteten Objekten empfehlenswert sein.
Tilgungszahlungen würden die Restschuld und damit die laufenden Zinszahlungen verringern. Dies kann nachteilig sein, weil Zinszahlungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.
Faustregel: Wenn die Geldanlage der (gesparten) Tilgungen eine höhere Rendite erwirtschaftet (z.B. Anlage in eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung mit erwarteter Rendite von z.B. 6%) als der Kredit unter Berücksichtigung von Steuern "kostet" (z.B. 5%), lohnt sich die Tilgungsaussetzung. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, deshalb sollten Sie dieses mit Ihrem Steuerberater besprechen.
Eine Tilgungsaussetzung wird normalerweise nur vereinbart, wenn ein Tilgungsersatz vorgesehen ist. Dies kann z.B. die Kapitallebensversicherung oder ein Bausparvertrag sein, aus deren Ablaufleistung bzw. Bausparguthaben und -darlehen der Kredit getilgt werden kann.

 

Tilgungsfreie Jahre

Zeitraum, in dem Sie als Darlehensnehmer nur Zinsen, aber keine Tilgung zahlen. Tilgungsfreie Jahre müssen im Darlehensvertrag separat vereinbart werden.

 

Tilgungsplan

Tabelle, die für ein Darlehen den Verlauf von Restschuld, Zins- und Tilgungszahlungen (jährlich oder monatlich gegliedert) angibt. Grundlage für die Berechnung des Effektivzinses eines Darlehens.

 

Tilgungsverrechnung

Vereinbarung im Darlehensvertrag, wann geleistete Tilgungszahlungen von der Restschuld abgezogen werden.

 

Umschuldung

Rückführung eines Darlehens durch Aufnahme eines neuen Darlehens.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Erst mit dieser Bescheinigung ist die Eintragung des neuen Grundstückseigentümers ins Grundbuch möglich.

 

Unterwerfungsklausel

Die Grundschuld-Bestellung enthält üblicherweise eine Unterwerfungsklausel. Damit "unterwirft" sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (= dingliche Unterwerfung). Darüber hinaus übernimmt der Eigentümer sowie eventuell ein abweichender oder weiterer Darlehensnehmer (Mitverpflichteter) üblicherweise die persönliche Haftung (= persönliche Unterwerfung) für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld.

 

Verjährung

Mit der Abnahme der Arbeiten an einem Bauwerk beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich der Sachmängelhaftung des Unternehmers. Grundsätzlich dauert die Frist nach § 638 BGB 5 Jahre. Wurde eine wirksame Vereinbarung nach VOB getroffen (§ 13 VOB, Teil B), dauert die Frist 2 Jahre. Bestimmt das Gesetz kürzere Fristen, so gelten diese.

 

Verkehrswert

Der Verkehrswert einer Immobilie wird durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Bei vermieteten Objekten wird der Verkehrswert i.d.R. im Ertragswertverfahren ermittelt; bei eigengenutzten Objekten häufig nach dem Sachwertverfahren.

 

Verwandtendarlehen

Sind Darlehen, die Sie von Verwandten, z.B. zum Zwecke des Kaufes Ihrer Immobilie erhalten. Sie können als Eigenkapital dienen. Verwandtendarlehen sollten ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

 

Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die einem Schuldner, z.B. dem Kreditnehmer, berechnet werden, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.

 

Vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld

Ist eine öffentliche Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, bzw. zwangsweise unterworfen wird (z.B. bei einem vollstreckbaren Endurteil).
Eine Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung eines Urteils / einer Urkunde durchgeführt. Die Ausfertigung wird von der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt. Weitere Ausfertigungen sind erhältlich, werden jedoch als solche gekennzeichnet. Dabei ist festzuhalten, wer eine Ausfertigung erhalten hat.
Erfüllt der Schuldner seine Leistung bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat der Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern. Bei teilweiser Leistung ist dies auf der vollstreckbaren Urkunde zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

 

Vorfälligkeitsentschädigung

Immobiliendarlehen werden von den Kreditinstituten fest refinanziert. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines festkonditionierten Darlehens können der Bank Nachteile entstehen (je nach Kapitalmarktlage). Diese bewirken die Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung, die je nach Festschreibung und Restlaufzeit sehr hoch ausfallen kann.

 

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)

VOB ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Teil A enthält die "Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen". Dieser Teil der VOB stellt Regeln über ein förmliches Verfahren auf, nach dem Bauleistungen zur Ausführung vergeben werden. Im Teil A der VOB werden also die Beziehungen des Auftraggebers zu den Anbietern von Bauleistungen ("Bewerbern") in dem vorvertraglichen Zeitraum bis zum Abschluss des Bauvertrages geregelt. Die Teile B und C der VOB enthalten "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (Teil B) und "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (Teil C). Beide Teile ergänzen sich zu einem Vertragswerk, in dem der Teil B die nach dem BGB für den Bauvertrag geltenden gesetzlichen Regelungen ändert und ergänzt und der Teil C technische Regeln über die Beschreibung, Ausführung und Abrechnung einzelner Bauleistungen aufstellt.

 

Vorkaufsrecht

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Der Vorkaufsberechtigte kann bei einem Verkauf an einen Dritten Einspruch erheben, sofern seine Zustimmung nicht eingeholt wurde. Derjenige, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist, kann beanspruchen, daß ihm das Grundstück im Verkaufsfall an einen Dritten zu gleichen Bedingungen übertragen wird.

 

Wegerecht

Recht zum Gehen, Fahren, Reiten und Viehtreiben auf einem anderen Grundstück. Bei einer Beleihung oder Bewertung sind die wertmindernden Auswirkungen des Rechts zu prüfen.

 

Werbungskosten

Bei der Einkunftsart "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" dürfen diverse Ausgaben den Einnahmen gegenübergestellt werden, wie z.B. Schuldzinsen während der Bauzeit, Geldbeschaffungskosten, Schuldzinsen nach Fertigstellung, Abschreibung aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltungskosten), Verwaltungskosten.
Der Überschuß aus der Saldierung von Einnahmen/Werbungskosten kann positiv oder negativ sein und ist im Rahmen der Gesamteinkünfte bei der Besteuerung zu berücksichtigen.

 

Wertermittlung

Bewertung einer Immobilie nach festgelegten Kriterien. Es werden verschiedene Werte unterschieden, z.B. der Verkehrswert und der Beleihungswert. Grundlagen der Bewertung sind z.B. der aktuelle Gebäudezustand, Lage und Beschaffenheit des Grundstücks und/oder die nachhaltig erzielbaren Erträge (Ertragswert) sowie die Drittverwendbarkeit.

 

Wiederkaufsrecht

Beim Wiederkaufsrecht sind nur der Käufer und Wiederkäufer (Verkäufer) beteiligt. Die Ausübung des Rechts setzt keinen Verkauf voraus. Bereits bei Einräumung des Rechts wird ein Wiederkaufpreis festgesetzt. Zweck der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstück ist es, dem Käufer bei der Verwendung des Grundstücks gewisse Bindungen aufzuerlegen.

 

Wohnfläche

Die Wohnfläche umfaßt die Fläche der Räume eines Hauses oder einer Wohnung, die ausschließlich zum Wohnen dienen. Sie wird anhand der Rohbaumaße abzüglich drei Prozent für Innenputz ermittelt. Räume, die zur Nutzfläche zählen, werden mit der halben Grundfläche angerechnet. Bei ausgebauten Dachgeschossen zählt die Fläche unter den Schrägen ebenfalls nur anteilig. Die genaue Berechnung hängt jedoch von den jeweiligen Bestimmungen der Landesbauordnungen ab.

 

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Haus. Die Einzelheiten sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.

 

Wohnungsgrundbuch

Sofern ein Grundstückseigentümer sein Gebäude in Eigentumswohnungen aufteilen möchte, reicht er beim Grundbuchamt die nach Wohnungseigentumsgesetz hierfür erforderlichen Unterlagen ein. Das Grundbuchamt schließt sodann das bisherige Grundbuch und legt je Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt ( Wohnungsgrundbuch ) an. In diesem ist der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Gebäude aufgeführt, in Verbindung mit dem zugehörigen Sondereigentum ( z.B. Wohnung Nr. 1 ) und den evtl. eingeräumten Sondernutzungsrechten (z.B. Garten SN 1).

 

Wohnrecht

Ein Berechtigter darf unter Ausschluß des Eigentümers eine Wohnung, eine ETW oder ein EFH entgeltlich oder unentgeltlich nutzen. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Kosten wie Steuern, öffentliche Lasten, Reparaturen usw. trägt der Eigentümer.

 

Zahlungsweise

Angabe, wann laufende oder einmalige Zahlungen (z.B. Zins- und Tilgungszahlungen) erfolgen. Dabei ist u.a. folgende Formulierung möglich: "Rate zahlbar monatlich am Monatsende".

 

Zins

Preis für die Überlassung von Geld. Bei Immobilienfinanzierungen sind der Nominalzins und der Effektivzins zu unterscheiden.
Der Nominalzins ist ein vertraglich vereinbarter Zins, mit dem ein Darlehen zu verzinsen ist.
Nicht zu verwechseln mit dem Effektivzins. Durch den Effektivzins sollen die Konditionen der Darlehensgeber für Sie transparenter (vergleichbarer) werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung = PAngVO im Darlehensvertrag vorgeschrieben. Dieser berücksichtigt folgende Konditionenbestanteile bei der Berechnung: Zinssatz, Auszahlungskurs, Zinsfestschreibungszeit, Tilgungssatz, -verrechnung, -freijahre, Ratenzahlungsweise, Verwaltungskosten, Bearbeitungskosten und Disagioverteilung. Nicht in die Berechnung fließen dagegen ein: Bereitstellungszinsen und Schätzkosten.

 

Zwangsvollstreckung

Ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das zum Ziel hat, privatrechtliche Ansprüche gegen einen Schuldner durch staatliche Organe zwangsweise durchzusetzen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel.

 

Zweckerklärung

Eine Zweckerklärung wird auch Sicherungsabrede genannt, ist eine schuldrechtliche Zusatzvereinbarung zur Grundschuld. Die Grundschuld ist nicht an eine persönliche Forderung (aus einem Darlehen) gebunden.( im Gegensatz zu Hypothek) Mit der Zweckerklärung wird die Grundschuld mit einem Darlehen verknüpft. Die Grundschuld dient dem Zweck, Ansprüche der Bank aus einem Darlehen zu sichern.